Miete: Erhöhung wegen schönem Garten nicht zwangsläufig gerechtfertigt

Einfache Gartenanlagen wie Rasenflächen, Pflanzenbeete und ein Gartenhaus gelten nicht als „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“. Daher kann für dafür keine Mieterhöhung verlangt werden. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (AZ: 105 C 226/23). Im vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin die Mieter erhöhen. Sie war der Meinung war, dass die Gartenanlage auf dem Grundstück aufwändig gestaltet sei. Diese Meinung teilte die Mieterin nicht.

Der Fall landete vor Gericht. Die Richter stellten klar, dass ein Wohnumfeld nur dann als aufwändig gestaltet gilt, wenn es über das übliche Maß hinausgeht und einen besonderen gärtnerischen oder architektonischen Aufwand aufweist. Das einfache Vorhandensein von bepflanzten Bereichen und einem Gartenhaus genügt nicht, um diese Kriterien zu erfüllen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Begriff des „aufwändig gestalteten Wohnumfelds“ hohe Anforderungen stellt. Reine Kosten- und Arbeitsaufwände für Standard-Gartenanlagen sind für eine Mieterhöhung aufgrund eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds nicht ausreichend.

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